Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

(Stand: 28. Mai 2014)

1. Allgemeines

Diese Vertragsbedingungen gelten, wenn MARCOM NETZWERKE GmbH GmbH Hardware verkauft und liefert oder Software lizenziert und liefert, oder Reparaturen oder Dienstleistungen erbringt. Sie gelten sinngemäß für andere Geschäfte, wenn besondere Bedingungen fehlen. Sie gelten nur gegenüber Kaufleuten für Geschäfte ihres Handelsgewerbes, gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, nachfolgend Partner genannt.

2. Angebote, Vertragsschluss und Leistungsinhalt

Angebote von MARCOM NETZWERKE GmbH GmbH sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn MARCOM NETZWERKE GmbH GmbH den Auftrag schriftlich bestätigt oder die Ware liefert. Mündliche Zusagen binden MARCOM NETZWERKE GmbH GmbH nur, wenn sie schriftlich ausdrücklich bestätigt werden. Sie stellen keine Zusicherung oder Garantie dar. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist Leistungsinhalt von Reparaturaufträgen, das Gerät den Standard-Spezifikationen anzupassen. Kann dies nicht erreicht werden, weil der Partner einen Reparaturauftrag sachlich oder vom Aufwand begrenzt hat, kann MARCOM NETZWERKE GmbH GmbH darüber hinausgehen, wenn dies dem Partner zumutbar ist und die Funktionsfähigkeit des betroffenen Geräts herstellt.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Der Partner kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er bei Fälligkeit nicht zahlt. Überschreitet der Partner die eingeräumten Zahlungsfristen, so ist MARCOM NETZWERKE GmbH GmbH – unbeschadet weitergehender Rechte – berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. BGB zu fordern. Alle offenen Forderungen werden im Falle des Zahlungsverzuges des Partners sofort zur Zahlung fällig.

4. Lieferzeit

Die Liefer- oder Leistungszeit beginnt ab dem Datum der Auftragsbestätigung. Muss der Partner vorleisten, beginnt sie mit dem Eingang dieser Vorleistung bei MARCOM NETZWERKE GmbH GmbH. MARCOM NETZWERKE GmbH GmbH darf teilweise liefern oder leisten.
Hält MARCOM NETZWERKE GmbH GmbH einen Liefer- oder Leistungstermin nicht ein und muss dies vertreten, kann der Partner vom Vertrag zurücktreten, wenn eine von ihm schriftlich gesetzte Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstreicht. Hat MARCOM NETZWERKE GmbH GmbH nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig oder gegen wesentliche Pflichten gehandelt, sind alle weitergehenden Rechte des Partners aus dem Verzug ausgeschlossen. Kann MARCOM NETZWERKE GmbH GmbH wegen höherer Gewalt oder mangelnder Mitwirkung des Partners nicht liefern oder leisten, darf MARCOM NETZWERKE GmbH GmbH dies nachholen, nachdem der Hinderungsgrund weggefallen ist, sofern die Hinderung begann, als MARCOM NETZWERKE GmbH GmbH noch liefern oder leisten durfte.

5. Gefahrübergang und Versand

Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Partners. Bei der Beanstandung von Transportschäden und deren Ersatz muss der Partner Formen und Fristen gegenüber Frachtführern, Speditionen und Versicherern selbst wahren. Werden MARCOM NETZWERKE GmbH GmbH-Geräte zur Reparatur eingesandt, geht die Gefahr erst mit dem Eintreffen der Ware auf MARCOM NETZWERKE GmbH GmbH über.

6. Gewährleistung

MARCOM NETZWERKE GmbH GmbH gewährleistet, dass Hardware-Produkte zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Fabrikations- oder Materialmängeln sind. Für Software, bei der MARCOM NETZWERKE GmbH GmbH nicht Urheber ist, übernimmt MARCOM NETZWERKE GmbH keine Gewähr dafür, dass diese unterbrechungs- und fehlerfrei läuft, dass alle Softwarefehler von MARCOM NETZWERKE GmbH beseitigt werden können und dass die in der Software enthaltenen Funktionen in allen vom Partner gewählten Kombinationen ausführbar sind oder seinen Anforderungen entsprechen.
Der Partner hat die Lieferung oder Reparatur unverzüglich zu untersuchen und Mängel schriftlich MARCOM NETZWERKE GmbH anzuzeigen. Trotz Untersuchung nicht erkennbare später entdeckte Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Kommt der Partner diesen Verpflichtungen nicht nach, hat MARCOM NETZWERKE GmbH für solche Mängel keine Gewährleistungsverpflichtung mehr. MARCOM NETZWERKE GmbH darf bei einem Mangel nach eigener Wahl bei MARCOM NETZWERKE GmbH oder dem Partner den Mangel beseitigen oder dem Partner eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung).
Ist der Mangel nach einem zweiten Versuch nicht nacherfüllt oder versucht MARCOM NETZWERKE GmbH nicht in angemessenem Zeitraum die Nacherfüllung, darf der Partner den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Hat MARCOM NETZWERKE GmbH nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder wesentliche Pflichten verletzt, sind alle sonstigen Rechte des Partners aus der mangelhaften Lieferung oder Leistung ausgeschlossen.

7. Haftungsbegrenzung

MARCOM NETZWERKE GmbH haftet ungeachtet des Rechtsgrundes in voller Schadenshöhe, wenn der Partner MARCOM NETZWERKE GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist. In Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von MARCOM NETZWERKE GmbH ausgeschlossen.
Für Datenverluste haftet MARCOM NETZWERKE GmbH - außer bei vorsätzlichen Handeln - nur, wenn der Partner in regelmäßigen Abständen Systemprüfungen und Datensicherungen durchgeführt hat und nur in dem Umfang, in dem die Daten mit vertretbaren Aufwand reproduzierbar sind.

8. Eigentumsvorbehalt

MARCOM NETZWERKE GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung enstandenen oder entstehenden Forderungen vor; das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von MARCOM NETZWERKE GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Der Partner hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für MARCOM NETZWERKE GmbH zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Parner tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluß dieser Vereinbarung an MARCOM NETZWERKE GmbH ab. MARCOM NETZWERKE GmbH nimmt die Abtretung an.
Der Partner tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Ware entstehenden Forderungen an MARCOM NETZWERKE GmbH ab. Er ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen von MARCOM NETZWERKE GmbH hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben.
Eine Be- oder Weiterverarbeitung der von MARCOM NETZWERKE GmbH gelieferten Waren erfolgt für MARCOM NETZWERKE GmbH. MARCOM NETZWERKE GmbH erwirbt hieran Eigentumsrechte in Höhe des bei der Be- oder Weiterverarbeitung bestehenden Marktwertes der Vorbehaltsware. Bei der Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwirbt MARCOM NETZWERKE GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Partners insbesondere Zahlungsverzug oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist MARCOM NETZWERKE GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Partners zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Partners gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. MARCOM NETZWERKE GmbH ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und unter Anrechnung auf offene Forderungen aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen.
Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Eigentumsvorbehalt wird auf Anforderung des Parterns freigegeben, wenn der Sicherungswert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

9. Datenschutz

MARCOM NETZWERKE GmbH hat über alle ihr bekannt gewordenen geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten des Partners Stillschweigen zu bewahren und sämtliche im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrages / Vertrages stehenden Informationen, auch über deren Ablauf hinaus, streng vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für personenbezogene Daten, die unter die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes fallen.
MARCOM NETZWERKE GmbH verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, Informationen, Unterlagen oder Daten weder aufzuzeichnen noch zu speichern oder zu vervielfältigen bzw. in irgendeiner Form zu nutzen oder zu verwerten.

10. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Tostedt.

11. Schlußbestimmungen

Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß der UN Kaufrechtskonvention. Ist eine der vorangehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird hiervon nicht die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen und der übrigen Bestimmungen berührt.